1. Ziel und Aufgabe des Datenschutzes

Das Ziel des Datenschutzes ist in 1 Abs. 1 BDSG beschreiben. In neueren Regelungen, wie dem Landesdatenschutzgesetz von Schleswig- Holstein wird dieses Ziel durch die Aufnahme des informationellen Selbstbestimmungsrechtes präzisiert. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht garantiert, den Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Das BverfG hat dieses Gesetz unter der Berücksichtigung der besonderen Gefährdung der automatisierten Datenverarbeitung formuliert. Begr¨ndet wurde es aufgrund dreier Merkmale der unbegrenzten Speicherkapazität, die Möglichkeit ein Persönlichkeitsbild des betroffenen ohne dessen Kontrolle zu schaffen und die unbekannte Möglichkeit der Einflussnahme und Einsicht auf das verhalten des Betroffenen.
Nach der EU- Datenschutzrichtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung Personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Ein effektiver Schutz des Persönlichkeitsrechtes kann nur eine Analyse und Interpretation der Zukünftigen und gegenwärtigen wahrscheinlich Gefährdungen durch die automatisierte Datenverarbeitung garantieren.

Zurück

2. Technikfolgenabschätzung

Die klassische Aufgabe der Technikfolgenabschätzung ist es, die Veränderung in den Lebensbereichen durch die technische Entwicklung zu untersuchen. Die rechtswissenschaftliche Technikfolgenforschung befasst sich mit den Veränderungen im Bezug auf das Rechts- und Verfassungssystem, d.h. die Einschränkung von Grundfreiheiten durch neue Techniken. Technikfolgen ergeben sich nicht nur durch die neue Technik selbst, sondern auch durch den Umgang des Menschen mit ihr.
Es gibt im wesentlichen vier verschiedene Untersuchungsformen die Trendszenarien, die Visionsszenarien, die deterministischen Szenarien und die Umfeldszenarien. Um Technikfolgen für Rechtsgüter abzuschätzen, muss eine Zusammenarbeit von Technikern, Naturwissenschaftlern und Juristen Grundvoraussetzung sein.

Zurück

3. Technikbewertung

Die Abschätzung von Technikfolgen reicht nicht aus um Handlungsperspektiven zu entwickeln. Man muss diese im Hinblick auf Gesellschaftliche Ziele bewerten. Ein Bewertungsmaßstab, ob Rechtsziele durch neue Techniken verletzt werden, können das Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sein.
Eine bestimmte technische Entwicklung oder Gestaltung, kann nach verfassungsrechtlicher Vorgabe verträglich oder unverträglich sein. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht dient als Optimierungsgebot zur Bewertung der Technikfolgen auf ihre verfassungsrechtliche Verträglichkeit. Dadurch können Handlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten strukturiert werden. Aufgrund der Bewertung von Technikfolgen an Rechtszielen, können konkretisierte Rechtsziele abgeleitet werden.

Zurück

4. Technikgestaltung

Technikfolgenabschätzung und -bewertung reichen nicht aus um negative folgen zu vermeiden und positive zu fördern, sie müssen deshalb um eine verfassungs- und rechtsverträgliche Techniksteuerung erweitert werden. Eine solche Steuerung muss möglichst früh in den Entwicklungsprozess eingreifen und die Gestaltungsvorgaben müssen konkret genug sein um verwirklicht zu werden. Eine solche rechtliche Einwirkung dürfte kein Problem sein, da sich die Technikentwicklung auch an Kosten, Normen und Standards orientiert. Die IuK- Technik lässt größere Spielräume für die Entwicklung und Gestaltung von Techniklinien, als andere Großtechnologien.

Zurück