6. Institutionalisierung

Die Technikfolgenabschätzung erfüllt eine Beratungsfunktion gegenüber der Politik, sie soll mögliche Entwicklungen beschreiben und auf Folgen bzw. auf Regelungsbedarf hinweisen. Technische Gestaltungsanforderungen können als staatliche Rechtsregeln oder als Normen und Standards formuliert werden. Beispiele und Möglichkeiten zu Institutionalisierung sollen nu gezeigt werden.

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6.1 Wissenschaftliche Untersuchungen

Es sind kaum systematische Untersuchungen über die Auswirkungen der Informationalisierung der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung gemacht worden. Vertiefende systematische Untersuchungen, die sich um datenschutzgerechte Gestaltungsvorschläge für die IuK- Technik bemühen, fehlen ganz.

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6.2 TA- Büro beim Deutschen Bundestag

Das Büro für Technikfolgenabschätzung hat bislang keine Untersuchungen der IuK- Technik auf Datenschutzfragen und -probleme eingeleitet.

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6.3 Enquete- Kommission

Sie hat sich mit Datenschutzfragen auseinandergesetzt, jedoch auf Grundlage von Stellungnahmen zum System des Bildschirmtextes (1983). Systematische Untersuchungen hat sie auch nicht veranlasst. Die in der 13. Legislaturperiode eingesetzte Kommission, kündigte an Untersuchungen anzustellen, aber ohne es in die Tat umzusetzen. 1998 wurde ein Datensicherheits- und Datenschutzbericht herausgegeben, der bestätigt, was man sowieso schon wies, da er hauptsächlich aus Literaturstudien der Fachministerien erarbeitet wurde.

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6.4 Datenschutzbeauftragte

Die Verwendung einer neuen Technologie birgt besondere Risiken. Deshalb soll vor dem Einsatz einer neuen Technologie, nach Art 20 EU- Datenschutzrichtlinie in eine Vorabprüfung der Datenverarbeitung, eine Risikoabschätzung eingebunden werden, die durch die Kontrollstelle oder in Zusammenarbeit mit ihr durch den Datenschutzbeauftragten vorzunehmen ist. Einen entsprechenden Gesetzentwurf, zur Vorabkontrolle durch Technikfolgenabschätzung, haben Bündnis 90/ Die Grünen im Bundestag eingebracht.
Die Datenschutzbeauftragten haben im Rahmen ihrer Beratungsaufgabe gegenüber dem Parlament und der Regierung, die Aufgabe auch systematisch Untersuchungen über Auswirkungen der IuK- Technik im Hinblick auf das Rechtsziel des Datenschutzes zu einzelnen Anwendungsbereichen auszuarbeiten und zu veröffentlichen. Der Zusammenhang zwischen IuK- Technik und Datenschutz wird nur in wenigen Regelungen über die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten deutlich, z. B. in Hamburg, Bremen und Schleswig- Holstein. Die Möglichkeiten des Datenschutz beauftragten, die Folgen der IuK- Technik auf den Datenschutz zu beobachten werden in der Praxis nur spärlich eingesetzt.

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6.5 Gestaltungsvorgaben durch die Gesetzgebung

Auch wenn zum Großteil Gestaltungsvorschriften durch die Gesetzgebung fehlen, gibt es schon eine Reihe von Rechtsvorschriften die konkrete Vorgaben für die Gestaltung von IuK- Techniken machen z.B.:
=A7 3 Abs. 4 TDDSG
=A7 12 Abs. 5 MDStV
=A7 4 Abs. 1 TDDSG
=A7 13 Abs. 1 MDStV
Konkrete Gestaltungsvorgaben enthält auch das Telekommunikationsrecht.

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6.6 Schutz- und Sicherheitskonzepte

Ein Sicherheitskonzept muss sich auch mit wichtigen Gefährdungen die den Datenschutz betreffen auseinandersetzen. Das Sicherheitskonzept und die nötigen Vorkehrungen können sich an einem Katalog orientieren. Dieser Katalog wird von der Regulierungsbehörde zusammen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt. Zur Erstellung des Katalogs werden Verbände gehört und eine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz verlangt. Der Katalog soll dazu dienen eine internationalen Maßstäben entsprechende Standardsicherheit zu erreichen. Von der Erstellung und Vorlage solcher Sicherheitskonzepte sind z. B. die Betreiber von Telekommunikationsanlagen und Dienstanbieter von Signaturverfahren verpflichtet.

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